Auszüge der wichtigsten Punkte aus der von der Stadt Staufen und der IGR am 17.9.2012 unterzeichneten Schlichtungsordnung.
Rechtsverbindlich ist die Schlichtungsordnung vom 17.9.2012 im originalen Wortlaut und als Ganzes.
Anspruchsberechtigt sind sämtliche tatsächlich Geschädigte.
Hierzu zählen neben Gebäudeeigentümern insbesondere auch Wohnungseigentümer bzw. Teileigentümer,
Wohnungserbbauberechtigte und Inhaber von Dauerwohnrechten, Bruchteilseigentümer, Gesamthandseigentümer wie z.B. Erbengemeinschaften und Gesellschaften, Erbbauberechtigte, Nießbrauchsberechtigte und Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte wie Inhaber von Wohnrechten und Berechtigte aus Altenteils-Verträgen.
Das Verfahren nach der Schlichtungsordnung steht jedem Geschädigten offen, unabhängig von einer Mitgliedschaft in der IGR.
Von der Schlichtung erfasst sind alle Schäden an Gebäuden und an beweglichen Sachen sowie reine Vermögensschäden, die durch die Geländeveränderungen verursacht worden sind.
Im Schlichtungsverfahren können nur solche Schäden geltend gemacht werden, die im Stadtgebiet Staufen durch die Geländeveränderungen hervorgerufen wurden.
Anträge zur Schadensregulierung können sofort mit Inkrafttreten der Schlichtungsordnung gestellt werden.
Werden jedoch nach erfolgter Sanierung am betreffenden Gebäudeteil bzw. Gewerk abermals Schäden vergleichbarer Art festgestellt, so können diese dann nicht im Rahmen der Schlichtungsordnung erneut geltend gemacht werden.
Dies gilt nicht, soweit Reparaturen am betreffenden Gebäudeteil bzw. Gewerk im Rahmen von „Sofortmaßnahmen“/“Eilmaßnahmen“ (insbesondere im Zeitraum der Geltung der „Schlichtungsordnung von Sofortmaßnahmen“) durchgeführt wurden.
Jedem Geschädigten bleibt die Entscheidung unbenommen, ob er am Verfahren gemäß dieser Schlichtungsordnung teilnehmen will oder nicht.
Die Anrufung der staatlichen Gerichte ist seitens eines Geschädigten jederzeit insbesondere auch nach Abschluss eines Schlichtungsverfahrens möglich, wenn das Schlichtungsverfahren nicht zu einer abschließenden Einigung geführt hat.
Anerkenntnis
Die Stadt Staufen kann die Berechtigung eines geltend gemachten Anspruchs auf Vorschlag des Schlichters ganz oder teilweise anerkennen; in diesem Falle kommt es zu einem abgekürzten Verfahren.
Schlichtung
Mit der Schlichtung soll der Versuch unternommen werden, in einem geordneten Verfahren auf der Grundlage dieser Schlichtungsordnung Meinungsverschiedenheiten über Schäden durch die Geländeveränderungen einvernehmlich beizulegen.
Die Schlichtungsstelle wird gebildet aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die gemeinsam durch die Vertragsschließenden bestellt wurden (Hr. Teigeler, Landgerichts-Präsident a.D. und Hr. Zipfel, öffentlich bestellter Gebäude-Sachverständiger), sowie einer Geschäftsstelle, die organisatorischund administrativ an die Stadt Staufen (Fr. Tönnies, Bauamt) angebunden ist.
Das Schlichtungsverfahren beginnt mit dem Eingang der Antragsunterlagen bei der Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle stellt jedem potenziellen Antragsteller Vordrucke für Schlichtungsanträge zur Verfügung.
Der Antragsteller erhält von der Geschäftsstelle eine Benachrichtigung über den Eingang des Schlichtungsantrags.
Nach Erhalt des Schlichtervorschlags kann die Stadt Staufen innerhalb einer Frist von zwei Wochen den geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise anerkennen.
Im Falle eines vollständigen Anerkenntnisses ist das Schlichtungsverfahren beendet.
Wird der Anspruch nur teilweise anerkannt, wird das Verfahren nur über denjenigen Teil des Antrages weitergeführt, der nicht anerkannt wird.
In einfach gelagerten Schadensfällen kann das Schlichtungsverfahren dadurch abgekürzt werden, dass der Schlichter eine sachkundige Person beauftragt, die mit dem Antragsteller über eine Schadensregulierung verhandelt.
Verständigen sich der Antragsteller und die sachkundige Person über die Schadensregulierung, gilt die Vereinbarung mit der Unterschrift des Schlichters als angenommen.
Scheitert eine Einigung im vereinfachten Verfahren, dann schließt sich hieran das übliche Schlichtungsverfahren an.
Zur Beschleunigung des Verfahrens sowie zur Vermeidung unnötiger Kosten kann der Antragsteller bereits im Rahmen der Antragstellung sein Einverständnis zum schriftlichen Verfahren erklären.
Sobald dem Schlichter ausreichende Tatsachen zur Vorlage eines Schlichtungsvorschlages vorliegen, unterbreitet er den Parteien einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag.
Der Schlichtungsvorschlag kann von den Parteien innerhalb einer vom Schlichter gesetzten Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schlichtungsstelle angenommen werden.
Findet keine Annahme des Schlichtungsvorschlags innerhalb dieser Frist statt, gilt der Schlichtungsvorschlag als abgelehnt.
Der Schlichter kann jederzeit – auch bei erfolgter Ablehnung des Schlichtungsvorschlags – bei den Parteien anregen, eine mündliche Schlichtungsverhandlung durchzuführen. Darüber hinaus kann eine Partei ihre Zustimmung zum schriftlichen Verfahren widerrufen und anregen, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet.
Ziel der mündlichen Schlichtungsverhandlung ist die Erledigung des Schlichtungsantrages des Antragsstellers. Daher soll der Schlichter im Rahmen der mündlichen Schlichtungsverhandlung einen Schlichtungsvorschlag an die Parteien unterbreiten.
Der Schlichtungsvorschlag kann den Parteien auch im Anschluss an die mündliche Verhandlung in Schriftform übersandt werden.
Bei unmittelbarem Handlungsbedarf zur Sicherung eines Gebäudes, Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit eines Gebäudes oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr, kann ein „Schlichtungsantrag auf Durchführung eines Eilverfahrens“ gestellt werden mit dem Ziel, dass zeitnah Mittel zur Schadensabwendung zur Verfügung gestellt werden.
Das gilt auch bei Gefahr einer Vergrößerung des Schadens wenn nichts unternommen würde.
Die Eilbedürftigkeit ist zu begründen.
Der Schlichter ist in der Gestaltung des Verfahrens frei. Er wirkt darauf hin, dass die Parteien, insbesondere, wenn sie nicht anwaltlich vertreten sind, sachgerechte Anträge stellen. Auf Lücken im Vortrag weist er hin und gibt Gelegenheit zur Vervollständigung.
Offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge können ohne mündliche Verhandlung durch den Schlichter zurückgewiesen werden.
Das Verfahren ist nicht öffentlich.
Das Verfahren soll zügig bearbeitet werden und pro Einzelfall nicht länger als sechs Monate dauern
Der Schlichter kann Beweise, insbesondere durch Urkunden, Augenschein oder durch Einholung von Sachverständigengutachten, erheben. Daneben kann der Schlichter von den Parteien gestellte Zeugen und Sachverständige im Rahmen der mündlichen Schlichtungsverhandlung anhören.
Bei Schäden, die voraussichtlich den Betrag von € 5.000 nicht übersteigen, werden keine Sachverständigen durch den Schlichter beauftragt, es sei denn, dass der Sachverhalt sonst nicht weiter aufklärbar ist.Nehmen beide Parteien den Schlichtungsvorschlag an, so kommt eine zivilrechtlich rechtsverbindliche Schlichtungsvereinbarung zustande.
Verständigen sich die Parteien abweichend vom Schlichtungsvorschlag, zeigen sie dies der Schlichtungsstelle durch gleichlautende Erklärungen an. Die Vereinbarung gilt mit der Unterschrift des Schlichters als zustande gekommen.
Die Stadt Staufen ist zur unverzüglichen Durchführung der in der Schlichtungsvereinbarung geregelten Vereinbarungen verpflichtet.
Das Schlichtungsverfahren ist für den Antragsteller grundsätzlich kostenfrei.
Privatgutachten sind – soweit nicht anders geregelt – nicht erstattungsfähig.
In Fällen besonderer Komplexität oder wenn es dem Antragsteller unzumutbar erscheint, die Kosten für ein Privatgutachten zu tragen, kann der Schlichter im Schlichtungsvorschlag eine angemessene Regelung der Kosten vorschlagen.
Holt der Antragsteller ein Privatgutachten ein, um eine vom Schlichter vertretene Auffassung oder ein vom Schlichter eingeholtes Gutachten zu widerlegen, und hat er damit ganz oder teilweise Erfolg, so sind ihm die Kosten ganz oder dem Teilerfolg entsprechend zu erstatten.
Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Stadt Staufen ist jedoch immer, dass eine Schlichtungsvereinbarung zustande kommt.
Rechtsanwalts-Kosten sind – soweit nicht anders geregelt – nicht erstattungsfähig.
In Fällen besonderer Komplexität oder wenn es dem Antragsteller unzumutbar erscheint, die Kosten für einen Rechtsanwalt zu tragen, kann der Schlichter im Schlichtungsvorschlag eine angemessene Regelung der Kosten vorschlagen.
Kostenübernahme durch die Stadt Staufen erfolgt nur, wenn eine Schlichtungsvereinbarung zustande kommt.
Das Schlichtungsverfahren endet grundsätzlich entweder mit dem Zustandekommen einer Schlichtungsvereinbarung oder mit der endgültigen Ablehnung des Schlichtungsvorschlags durch den Antragssteller oder die Stadt Staufen.
Einem Antragsteller steht jederzeit die Verfolgung seiner Ansprüche vor den staatlichen Gerichten offen. Der ordentliche Rechtsweg wird durch die Einleitung des Schlichtungsverfahrens nicht beschränkt.
Willenserklärungen oder Verfahrenshandlungen der Parteien sowie Schlichtungsvorschläge, die nicht angenommen wurden, haben keine Wirkung für ein etwa nachfolgendes Verfahren vor einem ordentlichen Gericht.
Kommt es zu einer Verfahrensbeendigung durch eine Schlichtungsvereinbarung, so beschränken sich die Rechtsfolgen auf denjenigen Sachverhalt, der Gegenstand des Schlichtungsverfahrens war.
Es besteht keine Verpflichtung einer Partei, andere Ansprüche erneut im Rahmen der Schlichtungsordnung zu verhandeln.
Die Schlichtungsordnung tritt am Tage der rechtsverbindlichen Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch die Vertragsschließenden in Kraft.
Die „Schlichtungsordnung für Sofortmaßnahmen“ vom 22.09.2010 tritt mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Schlichtungsordnung (17.9.2012) außer Kraft.